Pflichtangaben der Erklärung ausfüllen
Welche Angaben keine Prüfung erzeugen kann – Meldekontakt, barrierefreie Alternativen, zuständige Stelle – und was Sie bei jeder beachten sollten.
Die Pflichtangaben tragen Sie auf der Seite zur Veröffentlichung ein: im Reiter „Übersicht“ der Website unter „Erklärung“ → „Veröffentlichung vorbereiten“, Abschnitt „Pflichtangaben“. Speichern Sie mit „Angaben speichern“.
Erklärt für
Oben steht, wer erklärt, und ob es eine öffentliche Stelle oder die Privatwirtschaft ist. Geändert wird das nicht hier, sondern in den „Einstellungen“ der Website. Übernimmt die Website den Namen Ihrer Organisation, steht das dabei. Bei Kundenprojekten gehört dort der Name der Kundin hin: Websites für Kundinnen und Kunden betreuen.
Kontakt für Meldungen von Barrieren
Pflichtfeld. Eine E-Mail-Adresse, ein Formular oder eine Telefonnummer, an die sich Menschen wenden, die auf eine Barriere stoßen.
Steht hier eine E-Mail-Adresse, leitet der Dienst Meldungen aus dem Formular unter der veröffentlichten Erklärung an die erste E-Mail-Adresse im Feld weiter. Ohne E-Mail-Adresse bleiben Meldungen im Konto unter „Gemeldete Barrieren“ und werden nicht weitergeleitet. Wie das für Meldende aussieht: Eine Barriere melden.
Barrierefreie Alternativen
Auf welchem anderen Weg kommen Betroffene an Inhalte, die noch nicht barrierefrei sind? Etwa eine Telefonnummer, ein Dokument auf Anfrage oder eine einfachere Fassung der Seite. Konkrete Wege helfen mehr als der allgemeine Hinweis, man könne sich melden.
Beschreibung der Dienstleistung
Nur bei den Informationen nach § 14 BFSG. Was wird angeboten, und was muss man wissen, um es zu benutzen? Anlage 3 zum BFSG verlangt beides: eine allgemeine Beschreibung und die Erläuterungen zur Durchführung.
Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache
Nur bei öffentlichen Stellen in Deutschland. Hier tragen Sie die Adresse der Seite mit den Erläuterungen nach § 4 BITV 2.0 ein. Die Erläuterungen selbst gehören auf die Startseite Ihrer Website – die Erklärung verweist nur darauf.
Zuständige Durchsetzungsstelle
Bei öffentlichen Stellen die Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle, bei den Informationen nach § 14 BFSG die Marktüberwachungsbehörde. Die Angabe ist aus dem Rechtsraum vorbelegt: „Name der Stelle“, „Anschrift“ und „Website“.
Bitte prüfen: Für Landesbehörden und Kommunen ist die Stelle des jeweiligen Landes zuständig, nicht die des Bundes. Tragen Sie sie dann selbst ein.
Die freiwillige Erklärung nennt keine zuständige Stelle – es gibt für sie keine.
Was die Anwendung selbst ergänzt
Konformitätsstand, Liste der bekannten Mängel, Methode der Prüfung, Datum der letzten Überprüfung und – bei öffentlichen Stellen – Antwortfrist und Schlichtungsverfahren erzeugt die Anwendung aus Prüfung und Rechtsraum. Die Erklärung ist trotzdem Ihre Aussage: Lesen Sie den Entwurf vor der Freigabe.
Zuletzt gegen das Produkt geprüft am 13. September 2026. Als Markdown
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